LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.08.2009
L 9 SO 5/08
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 (32) SO 20/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.08.2009 (L 9 SO 5/08) - DRsp Nr. 2009/22492

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen L 9 SO 5/08

DRsp Nr. 2009/22492

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09.01.2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten einer Reittherapie.

Der im Jahre 1996 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt unter muskulärer Dystonie, Störungen der Koordination und des Gleichgewichtes sowie Störungen der Körperwahrnehmung. Er besucht seit dem Sommer 2003 eine Regelschule ohne eine besondere, auf ihn bezogene Förderung. Seit dem Jahr 2002 nimmt der Kläger an einer Reittherapie bei der Sport- und Reitpädagogin T (Zentrum für therapeutisches Reiten B) teil. Seitens der Stadt H wurden die Kosten einer heilpädagogischen Behandlung übernommen.