LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.08.2009
L 5 KR 51/09
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 119/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.08.2009 (L 5 KR 51/09) - DRsp Nr. 2010/477

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 51/09

DRsp Nr. 2010/477

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.03.2009 klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2008 wird aufgehoben, soweit die Beklagte Krankenversicherungsbeiträge nach höheren monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen als 2.281,08 Euro festgesetzt hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01. bis 31.12. 2006.

Die 1964 geborene Klägerin ist seit März 2005 als Betreiberin eines Hausmeisterservice sowie Kurierdienstes hauptberuflich selbständig tätig und seitdem bei der Beklagten freiwillig krankenversichert.