LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.07.2009
L 3 R 30/09
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 07.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 318/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.07.2009 (L 3 R 30/09) - DRsp Nr. 2009/21158

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.07.2009 - Aktenzeichen L 3 R 30/09

DRsp Nr. 2009/21158

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.01.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen zur Teilhabe in Form einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme wegen einer Darmerkrankung.

Der am 00.00.1943 geborene Kläger war von Juli 1974 bis April 2008 als Sachbearbeiter bei der H in L versicherungspflichtig beschäftigt. Anlässlich seines Antrags vom 22.02.2008 (Eingang bei der Beklagten unklar) bezieht er seit dem 01.05.2008 von der Beklagten Regelaltersrente in Höhe von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente.

Am 06.04.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und machte geltend, sich wegen einer Entzündung im Dünndarm sowie Verdauungsproblemen besonders belastet zu fühlen. Zur Stützung seines Begehrens legte er Bescheinigungen des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde T T und seines Hausarztes, des Allgemeinmediziners, Chirotherapeuten, Sportmediziners und Facharztes für Naturheilverfahren Dr. N, vom 08.03. bzw. 27.03.2006 vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.