LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.06.2011
L 19 BK 1/09
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KG 4/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.06.2011 (L 19 BK 1/09) - DRsp Nr. 2011/20230

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2011 - Aktenzeichen L 19 BK 1/09

DRsp Nr. 2011/20230

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 14.05.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Kinderzuschlag.

Der 1967 geborene Kläger, der jugoslawischer Staatsangehöriger ist, lebt zusammen mit seiner deutschen im Jahr 1961 geborenen Ehefrau sowie den beiden gemeinsamen 2001 und 2002 geborenen Kindern in einem Eigenheim. Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau bezogen seit 2005 bzw. 2007 Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit, die inzwischen unbefristet gewährt wird. Der monatliche Zahlbetrag der Rente beträgt für den Kläger ca. 270,00 EUR und für seine Ehefrau ca. 600,00 EUR. Außerdem bezieht letztere eine betriebliche Altersversorgung i.H.v. ca. mtl. 46,00 EUR.

Am 23.06.2008 beantragte der Kläger die Bewilligung von Kinderzuschlag. Dies lehnte die Beklagte ab, weil der Kinderzuschlag Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) voraussetze. Daran fehle es, weil der Kläger sowie seine Ehefrau Erwerbsminderungsrente bezögen (Bescheid vom 23.06.2008, Widerspruchsbescheid vom 29.10.2008).