LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.06.2011
L 13 EG 7/11
Fundstellen:
NZI 2011, 823
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 EG 3/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.06.2011 (L 13 EG 7/11) - DRsp Nr. 2011/15055

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2011 - Aktenzeichen L 13 EG 7/11

DRsp Nr. 2011/15055

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.01.2011 wird zurückgewiesen. Kosten haben sich die Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Insolvenzgeld bei der Berechnung von Elterngeld.

Der 1975 geborene Kläger ist der Vater des am 00.00.2009 geborenen Kindes N. In den zwölf Monaten vor dem Geburtsmonat seines Sohnes ging der Kläger in den Monaten März bis Juli 2008 einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach.

In den Monaten Juni und Juli 2008 bezog er Insolvenzgeld in Höhe von insgesamt 3.753,28 EUR. Vom 02.08.2008 bis zum 14.09.2008 bezog er Arbeitslosengeld. Am 15.09.2008 nahm der Kläger erneut eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf.

Mit Bescheid vom 05.06.2009 gewährte der Beklagte dem Kläger antragsgemäß Elterngeld für den ersten und zehnten Lebensmonat des Kindes N in Höhe von je 822,59 EUR. Zur Berechnung des durchschnittlichen Nettoeinkommens berücksichtigte der Beklagte weder das im Juni und Juli 2008 gezahlte Insolvenzgeld noch das danach vom Kläger empfangene Arbeitslosengeld.