LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.06.2011
L 13 EG 1/11
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 13.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 EG 18/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.06.2011 (L 13 EG 1/11) - DRsp Nr. 2011/20229

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2011 - Aktenzeichen L 13 EG 1/11

DRsp Nr. 2011/20229

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.12.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben sich die Beteiligten nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bestimmung des Bemessungszeitraums für das Elterngeld der Klägerin.

Die Klägerin ist die Mutter des am 00.00.2009 geborenen K. Sie bezog in den 12 Monaten vor dem Monat der Geburt ihres Sohnes Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit vom 23.03. bis zum 03.05.2009 war die Klägerin erkrankt. Der Arbeitgeber zahlte ihr für diesen Zeitraum den Lohn fort.

Für den 04. und 05.05.2009 zahlte die Krankenkasse der Klägerin ihr auf ihren Antrag ein kalendertägliches Krankengeld von 53,62 EUR. Nachdem die Klägerin dieses Krankengeld zunächst zurückerstattet hatte, hat die Krankenkasse ihr dieses Krankengeld zuletzt wieder ausbezahlt. Für die Zeit vom 26.07. bis zum 01.11.2009 erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld. Vom 05.05.2009 bis zum Ende der Schwangerschaft bestand für die Klägerin ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Mutterschutzgesetz.