LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.05.2009
L 17 U 219/06
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 28.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 U 182/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.05.2009 (L 17 U 219/06) - DRsp Nr. 2010/9990

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen L 17 U 219/06

DRsp Nr. 2010/9990

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 28. August 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist im Berufungsvefahren jetzt nur noch, ob beim Kläger im Bereich der Schultern eine Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliegt. Diese erfasst Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.