LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.05.2009
L 12 AS 5/08
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 15/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.05.2009 (L 12 AS 5/08) - DRsp Nr. 2009/15912

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen L 12 AS 5/08

DRsp Nr. 2009/15912

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.12.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II) nach §§ 19 Satz 1, 20 ff. SGB II für die Zeit vom 01.08.2006 bis 30.06.2007.

Der am 00.00.1987 geborene Kläger zu 3), der seit dem 16.01.2006 entsprechende Leistungen in Höhe von 357,86 Euro monatlich bezogen hatte, stellte am 20.07.2006 einen Fortzahlungsantrag.

Bei dem Kläger zu 3) handelt es sich um den Sohn der Kläger zu 1) und 2), die Eheleute sind. Die Kläger leben in einem gemeinsamen Haushalt mit dem weiteren, im Jahr 1984 geborenen Sohn der Kläger zu 1) und 2), Herrn T C. Dieser absolvierte in der Zeit vom 01.08.2006 bis 31.07.2008 eine Ausbildung, für die er im ersten Ausbildungsjahr eine Vergütung in Höhe von 604,00 Euro erhielt. Der weitere Sohn der Kläger zu 1) und 2), Herr E C, lebt mit Frau O S in einer Eigentumswohnung im selben Gebäude. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein im Eigentum des Klägers zu 1) stehendes Haus mit einer Wohnfläche von 137 m².