LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.05.2009
L 12 AS 26/08
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 144/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.05.2009 (L 12 AS 26/08) - DRsp Nr. 2009/14701

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen L 12 AS 26/08

DRsp Nr. 2009/14701

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 11.04.2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer an ihn gerichteten Aufforderung der Beklagten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit für sog. "Brückenjobs" zu stellen sowie die allgemeine Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, derartigen Untersuchungsaufforderungen an ihn zu richten.

Der Kläger bezieht laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Seit Mai 2007 bemühte sich die Beklagte mit dem Kläger über eine Arbeitsgelegenheit (sog. "Brückenjob") zu verhandeln. Sinn dieser Maßnahme sollte es sein, den Kläger, der seit etlichen Jahren ohne Arbeit ist, wieder an einen geregelten und strukturierten Tagesablauf zu gewöhnen.

Eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung unterzeichnete der Kläger jedoch nicht, sondern erbat sich Bedenkzeit bis 22.06.2007. Mit Fax vom 21.06.2007 übersandte der Kläger der Beklagten sodann eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises, aus dem sich ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 ergab.