LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.01.2015
L 18 R 1087/12
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 16.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 197/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.01.2015 (L 18 R 1087/12) - DRsp Nr. 2015/8291

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2015 - Aktenzeichen L 18 R 1087/12

DRsp Nr. 2015/8291

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.11.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Die Beklagte bewilligte dem am 00.00.1949 geborenen Kläger zunächst Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Bescheid vom 21.12.2004) und ab dem 1.12.2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer in Höhe von zunächst (brutto) EUR 857,76 (Bescheid vom 26.1.2007). Bei der Berechnung der Renten legte sie wegen der Inanspruchnahme einer Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze einen um 36 x 0,3 % = 10,8 % verminderten Zugangsfaktor zugrunde, sodass bei der zuletzt gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung von 36,8012 Entgeltpunkten (EP) für den Zeitraum vom 1.8.1972 bis 31.3.2004 nur 32,8266 persönliche Entgeltpunkte (pEP) berücksichtigt wurden. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog der Kläger durchgehend bis zum 31.1.2012.