LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.01.2011
L 5 KR 105/07
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 13.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 192/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.01.2011 (L 5 KR 105/07) - DRsp Nr. 2011/5909

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 105/07

DRsp Nr. 2011/5909

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.08.2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis gemäß § 139 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Die Klägerin produziert und vertreibt Hilfsmittel für die Rehabilitation von Laryngektomierten und Tracheotomierten. Sie vertreibt u.a. das sog. "DeltaNex®-Lätzchen" und das "Buchanan®-Lätzchen". Diese Hilfsmittel wurden von der Firma "L" (X, Großbritannien - im Folgenden: L) für Patienten entwickelt, denen die Luftröhre eröffnet oder der Kehlkopf teilweise oder völlig entfernt worden ist.