LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.09.2014
L 4 U 21/14
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 25.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 711/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.09.2014 (L 4 U 21/14) - DRsp Nr. 2015/596

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.2014 - Aktenzeichen L 4 U 21/14

DRsp Nr. 2015/596

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 25.11.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Beginn der Verzinsung eines an den Kläger aus Anlass der Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) 4111 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) gewährten Nachzahlbetrages.

Mit Schreiben vom 12.03.1998 erstatteten die behandelnden Ärzte des Klägers, Dres. T/B, der Beklagten eine ärztliche Anzeige über eine BK. Die Beklagte lehnte die Anerkennung der BK 4111 mit Bescheid vom 26.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2000 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 BKV in der damals geltenden Fassung vom 31.10.1997 (a.F., BGBl I, 2623) ab, weil bei dem Kläger seit 21.04.1986 eine chronisch obstruktive Bronchitis und ein Emphysem bestehe, aber nur nach dem 31.12.1992 eingetretene Versicherungsfälle anerkannt werden könnten. Hiergegen erhob der Kläger beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen Klage zum Aktenzeichen S 7 KN 165/00 U, das nach Ruhen später unter den Az. S 7 KN 487/05 U bzw. S 7 KN 31/09 U WA weitergeführt wurde.