LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.09.2011
L 3 R 251/11
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 40 R 61/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.09.2011 (L 3 R 251/11) - DRsp Nr. 2011/18378

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.2011 - Aktenzeichen L 3 R 251/11

DRsp Nr. 2011/18378

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.02.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über die Rechtmäßigkeit der (Teil-) Aufhebung eines Rentenbewilligungsbescheides der Beklagten und der Rückforderung überzahlter Rentenleistungen in Höhe von 1621,86 EUR, weil der Kläger vom 01.01. bis zum 30.06.2006 neben der Rente Einkommen erzielt hat.

Die Beklagte bewilligte dem 1942 geborenen Kläger mit Bescheid vom 28.03.2003 rückwirkend ab 01.10.2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Der monatliche Zahlbetrag belief sich vom 01.05.2003 an auf 1.086,64 EUR. Der Bescheid enthielt unter der Überschrift "Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten" (u.a.) folgende Hinweise: