LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.06.2013
L 8 R 946/10
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 30.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RA 341/02

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.06.2013 (L 8 R 946/10) - DRsp Nr. 2013/19360

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen L 8 R 946/10

DRsp Nr. 2013/19360

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.12.2005 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zugunstenverfahrens über die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Witwenrente.

Der am 00.00.1920 geborene Kläger ist anerkannter Spätaussiedler. Er reiste am 27.11.1996 als Witwer der am 00.00.1915 geborenen und am 00.00.1994 verstorbenen W C in die Bundesrepublik ein. Weder er noch seine verstorbene Ehefrau verfügten über bundesdeutsche Beitragszeiten.