LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.06.2013
L 11 KA 144/10
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 05.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KA 3/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.06.2013 (L 11 KA 144/10) - DRsp Nr. 2013/23204

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen L 11 KA 144/10

DRsp Nr. 2013/23204

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 05.11.2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte der Beigeladenen zu 7) zu Recht eine Sonderbedarfszulassung erteilt hat.

Die Beigeladene zu 7) ist Internistin mit dem Schwerpunkt Hämatologie und internistische Onkologie und seit Juni 2006 in der hämatologisch-onkologischen Gemeinschaftspraxis Dr. N und H tätig. Seit April 2008 ist sie im Rahmen eines sog. Job-Sharings in dieser Praxis zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Im August 2008 beantragte sie eine Sonderbedarfszulassung als Fachärztin für Innere Medizin - Schwerpunkt Hämatologie und internistische Onkologie - für das Plangebiet Aachen-Land. Mit Beschluss vom 17.02.2009 (Sitzung vom 04.02.2009) lehnte der Zulassungsausschuss ihren Antrag ab. Die Voraussetzung eines besonderen Versorgungsbedarfs sei unter anderem auch deshalb nicht gegeben, weil die Praxis Dr. N und H die Versorgung mit den als Sonderbedarf geltend gemachten Leistungen sicherstelle. Überdies würden im Planungsbereich insgesamt 27 Vertragsärzte an der sog. Onkologie-Vereinbarung teilnehmen, wovon sieben Ärzte über die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung der Chemotherapie nach Nr. 86505 EBM verfügten.