LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.04.2012
L 9 SO 505/11
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 02.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 146/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.04.2012 (L 9 SO 505/11) - DRsp Nr. 2012/11050

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen L 9 SO 505/11

DRsp Nr. 2012/11050

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 02.09.2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Berichtigung des sozialgerichtlichen Urteilstenors wird abgelehnt.

Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren nur noch darüber, ob die Beklagte oder das Gericht verpflichtet ist, festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das dem weitgehend erfolgreichen Klageverfahren vorausgegangene Vorverfahren notwendig war.

Die am 00.00.1947 geborene Klägerin beantragte am 06.04.2010 die Gewährung von Sozialhilfe bei der Beklagten. Die Beklagte forderte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 06.04.2010 und vom 21.04.2010 auf, vollständig ausgefüllte Antragsformulare sowie weitere Unterlagen bei ihr einzureichen, wobei sie im Schreiben vom 21.04.2010 nach einem Hinweis auf die §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ankündigte, die Versagung der beantragten Leistung zu prüfen, wenn die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 12.05.2010 bei ihr eingingen. Nach fruchtlosem Fristablauf versagte sie sodann mit Bescheid vom 17.05.2010 die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) wegen unterbliebener Mitwirkung.