LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.04.2012
L 16 KR 192/11
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 3/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.04.2012 (L 16 KR 192/11) - DRsp Nr. 2012/11049

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen L 16 KR 192/11

DRsp Nr. 2012/11049

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16.03.2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.850,- Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob zu Gunsten des Klägers ein Erstattungsanspruch in Höhe von 2.850,- Euro besteht.

Der Kläger ist Rechtsnachfolger des am 00.00.2011 verstorbenen I (im Folgenden: Versicherter), der bei der Beklagten krankenversichert gewesen ist. Für den 1920 geborenen Versicherten wurden am 15.04.2008 vom behandelnden Arzt Krankentransportfahrten von seiner in einem Seniorenzentrum gelegenen Wohnung zur Durchführung einer ambulanten Dialyse verordnet. Nachdem sich der Versicherte eine MRSA-Infektion zugezogen hatte, erfolgten zwischen dem 16.04. und 21.05.2008 die Krankentransporte mit Krankentransportwagen der Stadt X in insgesamt 19 Fällen. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 17.04.2008 ausdrücklich die Kostenzusage für einen Transport mit einem Krankentransportwagen für die Zeit vom 16.04.2008 bis 15.05.2008 erteilt und mit Bescheid vom 28.04.2008 diese Zusage auch für die Zeit vom 16.05. bis 31.12.2008 gegeben. Mit Bescheid vom 01.07.2008 bestätigte sie die Kostenübernahme für Fahrten mit einem Krankentransportwagen für den Zeitraum 16.04. bis 30.05.2008.