Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31.03.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Wertersatzes für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 5.214,19 EUR im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches.
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