Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 22.03.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit Wirkung ab dem 01.04.2010.
Seit dem 01.05.2008 bezog der am 00.00.1972 geborene Kläger durchgehend von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Durch Bescheid vom 19.02.2010 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2010.
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