Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 04. März 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers seit dem 01.04.1998 in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (KV/PV/RV/AloV) bezüglich der für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Tätigkeit.
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