Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin (Kl) begehrt nur noch Restvergütungsansprüche über zusammen 13,92 EUR für drei Krankenhausbehandlungen von Versicherten der Beklagten (Bekl) im Zeitraum zwischen dem 10.09. und dem 24.10.2007. Umstritten ist nur, ob die Kl auf ihren Rechnungen einen mit Wirkung vom 01.01.2007 eingeführten Rechnungsabschlag in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages als sog "Krankenhaus-Sanierungsbeitrag" nach § 8 Abs 9 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) in der Fassung (idF) des Art
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