Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18. September 2008 geändert.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger mit dem verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel Medikinet® retard (Wirkstoff: Methylphenidat), das unter die Anlage III des Bundesbetäubungsmittelgesetzes (
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