LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.01.2012
L 7 AS 1822/10
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 17.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 172/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.01.2012 (L 7 AS 1822/10) - DRsp Nr. 2012/6923

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 1822/10

DRsp Nr. 2012/6923

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 17.08.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Anrechnung von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit als Einkommen.

Die Kläger stehen bei der Beklagten im Leistungsbezug. Der Kläger war von Juni 2006 bis Dezember 2007 als Lader bei der Firma E GmbH im Flughafen E und von Februar bis Juni 2008 als Helfer bei der Firma S GmbH & Co. KG beschäftigt. Der Kläger erhielt monatliche Zuschläge vom Arbeitgeber für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Wegen der Einzelheiten wird auf die Arbeitsverträge vom 13.06.2006 und 22.02.2008 sowie aufgrund der Bezugnahme auf den Tarifvertrag zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZV) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit verwiesen. Die Beklagte rechnete die Zuschläge unter Berücksichtigung der Freibeträge gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 SGB II als Einkommen auf den Bedarf der Kläger an.