Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 11.02.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 15. bis 30. Juni 2009.
Die am 00.00.1944 geborene Klägerin bezog vom Beklagten Grundsicherung und zwar zuletzt mit Bescheid vom 16.04.2009 für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis zum 14.06.2009 in Höhe von 651,00 EUR für Mai 2009 und für den 01. bis zum 14.06.2009 anteilig in Höhe von 303,80 EUR. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch ein. Den mit Schreiben vom 26.06.2009 gestellten Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29.06.2009 in der Fassung Widerspruchsbescheides vom 04.09.2009 unter Hinweis auf das Erreichen der Altersgrenze nach § 7a SGB II mit Vollendung des 65. Lebensjahres ab.
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