LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.01.2012
L 16 KR 9/11
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 180/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.01.2012 (L 16 KR 9/11) - DRsp Nr. 2012/7879

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen L 16 KR 9/11

DRsp Nr. 2012/7879

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.11.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Kläger in der Zeit vom 28.03.2009 bis zum 31.10.2010 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.

Der 1950 geborene Kläger war ab dem 01.10.1974 bei der T. AG beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis endete zum 30.06.2006 aus betriebsbedingten Gründen. Wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes gewährte die T. AG dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 192.400,- Euro brutto, die in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 3700,- Euro vom 01.07.2006 bis zum 31.10.2010 durch das Pension Systems Germany (PSG) ausgezahlt wurde. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses war der Kläger zunächst vom 01.07.2006 bis zum 25.02.2007 freiwillig bei der Beklagten krankenversichert und danach bis zum 03.03.2009 wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld pflichtversichert. Im Anschluss daran bezog er bis zum 27.03.2009 Krankengeld.