LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.01.2011
L 11 KA 5/09
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 129/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.01.2011 (L 11 KA 5/09) - DRsp Nr. 2011/8383

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen L 11 KA 5/09

DRsp Nr. 2011/8383

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.12.2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen Berichtigungen ihrer Honorarabrechnungen für die Quartale III/2006 und IV/2006.

Der Klägerin, einer Gemeinschaftspraxis, gehörten in den streitbefangenen Quartalen drei Fachärztinnen für Anästhesiologie an, die in E niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren.

Mit Honorarbescheiden vom 30.01.2007 (für III/2006) und vom 25.04.2007 (für IV/2006) lehnte die Beklagte eine Anerkennung der nach der Nr. 05310 des Einheitlichen Bemessungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) abgerechneten Leistungen ab. Die Leistungsziffer lautet:

05310 Präanästhesiologische Untersuchung bei einer ambulanten oder belegärztlichen Operation des Abschnitts 31.2

Obligater Leistungsinhalt

- Überprüfung der Narkosefähigkeit des Patienten,

- Aufklärungsgespräch mit Dokumentation,

Fakultativer Leistungsinhalt

- Auswertung ggf. vorhandener Befunde,

- In mehreren Sitzungen,

einmal im Behandlungsfall - 480 Punkte

Für die Berechnung der Leistung nach der Nr. 05310 sind die Bestimmungen des Abschnitts 31.2 zu beachten.