Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.10.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Förderung einer Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach § 77 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III).
Der 1969 geborene Kläger war nach bestandener Zweiter Juristischer Staatsprüfung vom 01.12.1999 bis zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag vom 08.10.2007 zum 31.12.2007 bei der Betriebskrankenkasse B beschäftigt.
Am 15.12.2006 schloss er mit seiner Arbeitgeberin einen "Schulungsvertrag über eine betriebliche Einzelmaßnahme" zum anerkannten Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter - Fachrichtung Krankenversicherung -. Nach § 2 des Schulungsvertrages sollte das Schulungsverhältnis am 01.01.2007 beginnen und mit Ablegung der Prüfung nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes im Jahre 2008 enden.
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