LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.01.2009
L 19 AL 81/07
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 26.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 46/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.01.2009 (L 19 AL 81/07) - DRsp Nr. 2009/8557

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2009 - Aktenzeichen L 19 AL 81/07

DRsp Nr. 2009/8557

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.10.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Förderung einer Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach § 77 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III).

Der 1969 geborene Kläger war nach bestandener Zweiter Juristischer Staatsprüfung vom 01.12.1999 bis zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag vom 08.10.2007 zum 31.12.2007 bei der Betriebskrankenkasse B beschäftigt.

Am 15.12.2006 schloss er mit seiner Arbeitgeberin einen "Schulungsvertrag über eine betriebliche Einzelmaßnahme" zum anerkannten Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter - Fachrichtung Krankenversicherung -. Nach § 2 des Schulungsvertrages sollte das Schulungsverhältnis am 01.01.2007 beginnen und mit Ablegung der Prüfung nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes im Jahre 2008 enden.