Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.07.2001 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin in M.
Die 1955 geborene Klägerin ist Diplom-Psychologin und seit 01.01.1999 als Psychologische Psychotherapeutin sowie seit 04.03.1999 als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin approbiert.
Ihren im Oktober 1998 gestellten Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung in Düsseldorf und Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologische Psychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in M lehnten Zulassungs- und Berufungsausschuss ab. Ihre dagegen erhobene Klage - S 33 KA 262/99 - blieb ohne Erfolg (Urteil vom 14.03.2001). Die Klägerin nahm ihre Berufung - L 11 KA 59/01 - im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.07.2002 zurück.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|