LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.11.2009
L 11 KA 6/08
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 04.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 187/00

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.11.2009 (L 11 KA 6/08) - DRsp Nr. 2010/5557

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen L 11 KA 6/08

DRsp Nr. 2010/5557

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.07.2001 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin in M.

Die 1955 geborene Klägerin ist Diplom-Psychologin und seit 01.01.1999 als Psychologische Psychotherapeutin sowie seit 04.03.1999 als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin approbiert.

Ihren im Oktober 1998 gestellten Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung in Düsseldorf und Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologische Psychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in M lehnten Zulassungs- und Berufungsausschuss ab. Ihre dagegen erhobene Klage - S 33 KA 262/99 - blieb ohne Erfolg (Urteil vom 14.03.2001). Die Klägerin nahm ihre Berufung - L 11 KA 59/01 - im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.07.2002 zurück.