Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.01.2007 wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Der Beklagte erstattet der Klägerin auch die ihr im Berufungsverfahren entstandenen Kosten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin beansprucht Versorgungsleistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz-
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