Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 22.10.2012 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung von Einstiegsgeld sowie eines "Existenzgründungs-" Zuschusses nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für eine selbständige Tätigkeit des Klägers als Energieberater.
Der am 00.00.1966 geborene Kläger steht beim Beklagten im Bezug laufender Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
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