LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.06.2009
L 2 KN 93/08
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 18.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 180/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.06.2009 (L 2 KN 93/08) - DRsp Nr. 2009/17875

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen L 2 KN 93/08

DRsp Nr. 2009/17875

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.03.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Halbwaisenrente.

Der am 00.00.1985 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und lebt in Marokko. Er ist der Stiefsohn des am 00.00.2004 verstorbenen N M (Versicherter). Am 01.10.2004 beantragte der Kläger über seine in der Bundesrepublik Deutschland lebende Mutter die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung seines verstorbenen Stiefvaters.