Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.03.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Halbwaisenrente.
Der am 00.00.1985 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und lebt in Marokko. Er ist der Stiefsohn des am 00.00.2004 verstorbenen N M (Versicherter). Am 01.10.2004 beantragte der Kläger über seine in der Bundesrepublik Deutschland lebende Mutter die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung seines verstorbenen Stiefvaters.
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