Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 31.08.2021 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch im Berufungsverfahren die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt eine Erstattung von Kosten für eine ambulante Autismustherapie.
Bei der 0000 geborenen Klägerin bestehen eine geistige Behinderung und ein Autismus mit Wahrnehmungsstörungen. Dies führt zu einer starken Impulsivität mit Weglauftendenzen und zu auto- und fremdaggressiven Verhaltensweisen. Schon durch geringe Belastungen ist die Klägerin überfordert. Zur Stabilisierung benötigt sie Auszeiten mit therapeutischer Unterstützung. Bei der Klägerin sind ein GdB von 100 und die Merkzeichen G, H und B festgestellt. Ihre Eltern sind ihre rechtlichen Betreuer.
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