LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.05.2023
L 6 AS 444/21
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 18.02.2021

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.05.2023 (L 6 AS 444/21) - DRsp Nr. 2023/15767

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen L 6 AS 444/21

DRsp Nr. 2023/15767

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 18.02.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Der 0000 geborene Kläger stand von 2007 bis Januar 2019 im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten.

Mit E-Mail vom 03.04.2019 bat der Kläger den Beklagten um Übersendung eines Weiterbewilligungsantrages. Nach Übersendung des Formulars durch den Beklagten ging der ausgefüllte Weiterbewilligungsantrag am 07.05.2019 dort ein.

Unter dem 05.06.2019 forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage von Kontoauszügen und weiterer Unterlagen auf. Dem kam der Kläger (nur) teilweise nach.

Daraufhin versagte der Beklagte ihm für die Zeit ab dem 01.04.2019 die Gewährung von Leistungen (Bescheid vom 24.06.2019). Der Versagungsbescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form enthielt.

Mit einfacher E-Mail vom 27.07.2019 (Samstag) erhob der Kläger Widerspruch gegen den "Ablehnungs- und Aufhebungsbescheid" bezüglich seines Weiterbewilligungsantrags.