Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.08.2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen für die Inanspruchnahme privatärztlicher Behandlungen sowie für den Kauf ärztlich verordneter Arzneimittel als Sozialhilfeleistung.
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