LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.05.2009
L 20 SO 54/07
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 (30) SO 343/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.05.2009 (L 20 SO 54/07) - DRsp Nr. 2010/15036

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.05.2009 - Aktenzeichen L 20 SO 54/07

DRsp Nr. 2010/15036

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.06.2007 geändert. Die Beigeladene zu 2) wird verurteilt, über den Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Schuldnerberatung in Höhe von 225,- Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beigeladene zu 2) hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu übernehmen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte bzw. die Beigeladene zu 2) auf Übernahme der ihr entstandenen Kosten der Schuldnerberatung.

Die 1967 geborene Klägerin ist erwerbstätig und erwerbsfähig. Sie hatte (im streitigen Zeitraum) ein monatliches Nettoeinkommen von 1.467 EUR, dessen pfändbare Anteile in Höhe von 332,39 EUR durch den Pfändungsgläubiger Finanzverwaltung NRW/Finanzamt T beansprucht wurden. Auf Antrag der X Bausparkasse AG gab sie am 12.11.2004 die eidesstattliche Versicherung ab.