Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.04.2008 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.295,99 EUR nebst 8 Prozent Zinsen ab 12.05.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter des Beigeladenen zu 1.) von der beklagten Bundesknappschaft Honorarzahlungen in Höhe von 21.295,99 EUR; zwischen den Beteiligten ist insofern im Wesentlichen streitig, ob die Beklagte insofern mit befreiender Wirkung diese Honorare ausgezahlt hat.
Der Beigeladene zu 1) war als Arzt für Kinderheilkunde in I niedergelassen und zur vertragsärztlichen sowie auf der Grundlage eines Knappschaftsarzteinzelvertrages zur knappschaftsärztlichen Versorgung zugelassen.
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