LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.02.2010
L 7 AS 47/09
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 145/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.02.2010 (L 7 AS 47/09) - DRsp Nr. 2010/6941

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 47/09

DRsp Nr. 2010/6941

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18.03.2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren von der Beklagten noch die Übernahme von Kosten als Zuschuss, die für die Erneuerung der Anschlusskanäle betreffend dem Grundstück der Kläger zu 1) und 2) in Höhe von 584,65 Euro angefallen sind.

Der am 00.00.1970 geborene Kläger zu 1) und seine am 00.00.1973 geborene Ehefrau (Klägerin zu 2) sind Eigentümer des mit einem Haus bebauten Grundstücks in E. Dieses Haus bewohnt die insgesamt 11-köpfige Familie des Klägers, wobei zwei Kinder nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Die Grundstücksgröße beträgt 390 qm, die Wohnfläche 180 qm. Der Kläger zu 1) steht seit dem 01.03.2009 in einem befristeten Arbeitsverhältnis (bis 28.02.2010). Seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses beziehen die Kläger zu 1) bis 9) keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) mehr. Zuvor standen sie seit 2005 im Leistungsbezug.