Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 20.9.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Kläger begehren die Gewährung einer höheren Nachzahlung von Leistungen nach dem
Die Kläger zu 1 und 2 wurden 1973 bzw. 1972 in Q (Kosovo) geboren und sind seit 2008 verheiratet. Sie reisten 1991 in die Bundesrepublik ein und besitzen ebenso wie ihre gemeinsamen 1993, 1995 und 2000 geborenen Kinder, die Kläger zu 3 - 5, die kosovarische Staatsangehörigkeit.
In der Vergangenheit verfügten die Kläger zunächst durchgängig über ausländerrechtliche Duldungen. Sie wohnen seit 1992 im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten, die ihnen seit mehr als vier Jahren Leistungen nach §
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