LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.09.2012
L 19 AS 773/12
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 154/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.09.2012 (L 19 AS 773/12) - DRsp Nr. 2012/21695

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 773/12

DRsp Nr. 2012/21695

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.12.2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Juni 2007.

Die am 00.00.1973 geborene Klägerin zu 1) und der am 00.00.1975 geborene Kläger zu 5) waren verheiratet. Seit dem 29.04.2009 lebten sie getrennt. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, die am 00.00.1997 geborene Klägerin zu 3) und den am 00.00.2000 geborenen Kläger zu 4). Die am 00.00.1994 geborene Klägerin zu 2) ist die leibliche Tochter der Klägerin zu 1).