LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.08.2009
L 20 AS 18/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen AS 6/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.08.2009 (L 20 AS 18/09) - DRsp Nr. 2009/21533

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2009 - Aktenzeichen L 20 AS 18/09

DRsp Nr. 2009/21533

Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 02.04.2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte Heiz- und Betriebskosten der Kläger für das Jahr 2005 aus einer Nebenkostenabrechnung des Vermieters vom 29.01.2007 als Leistungen nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) übernehmen muss.

Die Kläger zu 1 und 2 sind Eheleute; die Kläger zu 3 und 4 sind ihre Kinder. Sie bewohnen gemeinsam eine Wohnung, deren Mieter laut Mietvertrag der Kläger zu 1 und deren Vermieter der Vater des Klägers zu 1 ist. Seit dem 09.06.2005 beziehen die Kläger als Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Mit Schreiben vom 29.01.2007 teilte der Vermieter dem Kläger zu 1 mit, für das Jahr 2005 habe er monatlich 98,10 EUR Heizkostenvorauszahlung, für sonstige Nebenkosten monatlich 163,70 EUR erhalten; zusammen betrage das für zwölf Monate 3.141,60 EUR. Tatsächlich seien jedoch Kosten i.H.v. 3.580,75 EUR entstanden. Den Differenzbetrag von 439,15 EUR bitte er bis zum 28.02.2007 zu überweisen.