LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.06.2010
L 16 KR 45/09
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 227/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.06.2010 (L 16 KR 45/09) - DRsp Nr. 2010/15030

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen L 16 KR 45/09

DRsp Nr. 2010/15030

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 22.01.2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein selbst beschafftes sog. Rollstuhlbike (syn.: Speedy-Bike, Hand-Bike) hat. Bei diesem Gerät handelt es sich um ein an einen Rollstuhl ankuppelbares Zuggerät, das mit einer in Brusthöhe des Rollstuhlfahrers angebrachten Handkurbel ausgestattet ist und die Kraft mittels einer Kette auf das dazugehörige Vorderrad überträgt.

Der 1968 geborene Kläger erlitt im Juli 2003 bei einem Fahrradunfall eine contusio spinalis. Wegen der verbliebenen Unfallfolgen (inkomplette Querschnittslähmung) ist er mit Unterarmgehstützen, einem Rollator sowie einem Greifreifenrollstuhl (Aktivrollstuhl) versorgt. Er besitzt und fährt einen auf Handgas umgebauten Pkw.