LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.05.2013
L 14 R 432/12
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 769/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.05.2013 (L 14 R 432/12) - DRsp Nr. 2013/19357

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.05.2013 - Aktenzeichen L 14 R 432/12

DRsp Nr. 2013/19357

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.04.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin die ab Januar 2006 bewilligte Erziehungsrente bereits für die Zeit ab Juli 2001 zu zahlen hat.

Die 1956 geborene Klägerin war mit dem am 00.00.2001 verstorbenen Versicherten I verheiratet. Aus der Ehe stammte der am 00.00.1994 geborene Sohn N. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen am 09.11.2000 mit einem Versorgungsausgleich zu Lasten der Klägerin geschieden. Die Klägerin hat nicht wieder geheiratet. Sie war seit 1975 versicherungspflichtig berufstätig.