LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.05.2012
L 9 SO 281/11
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SO 70/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.05.2012 (L 9 SO 281/11) - DRsp Nr. 2012/15199

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen L 9 SO 281/11

DRsp Nr. 2012/15199

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.03.2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten die Kosten der seinen beiden Töchtern erbrachten Sozialhilfeleistungen gemäß § 104 bzw. § 103 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu ersetzen.

Von Oktober 1997 bis Mai 2004 bezog die heutige Ehefrau des Klägers, Frau I T1, fortlaufend und ohne Unterbrechungen (bis auf die Monate Dezember 2003 und Januar 2004) Sozialhilfe von der Beklagten. Mit ihr im Leistungsbezug standen durchgängig ihre Töchter O (geb. 00.001997) und ab Mai 2000 N (geb. 00.00.2000), deren Vater jeweils der Kläger ist. Allein sorgeberechtigt war bis Ende Mai 2004 die heutige Ehefrau des Klägers, auf deren Konto die Sozialhilfeleistungen für die Töchter überwiesen wurden. Seit Oktober 1998 lebte der Kläger in einer Wohnung in dem Mehrfamilienhaus, in dem auch seine heutige Ehefrau und die beiden Töchtern ihre gemeinsame Wohnung hatten.