LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.04.2013
L 17 U 683/11
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 348/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.04.2013 (L 17 U 683/11) - DRsp Nr. 2013/19549

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen L 17 U 683/11

DRsp Nr. 2013/19549

Tenor

Die Berufungen des Klägers und des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.10.2011 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche und gerichtliche Kosten des Klägers und des Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 5000,00 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung eines Arbeitsunfalls.