LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.04.2012
L 18 KN 89/10
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 75/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.04.2012 (L 18 KN 89/10) - DRsp Nr. 2012/15194

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.04.2012 - Aktenzeichen L 18 KN 89/10

DRsp Nr. 2012/15194

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 26.1.2010 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist (große) Witwenrente.

Mit unterschriebenem Schreiben vom 20.2.2008 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beantragte die Gewährung einer Witwenrente nach N A (im Folgenden: Versicherter), dessen Witwe sie sei. Dem Antrag fügte sie Belege bei über die Tätigkeit eines am 00.00.1923 in C in Marokko geborenen "N N B A" (Arbeitserlaubnis der Stadt X vom 28.9.1970) bzw eines 1923 geborenen "N B A" sowie eine Bestätigung des marokkanischen Staates über den Tod eines "N A", geb. am 00.00.1922 in C am 25.10.2007. Einen Beleg dafür, dass sie mit dem Versicherten im Augenblick seines Todes verheiratet war, fügte sie nicht bei.