LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.03.2011
L 5 KR 37/11
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 302/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.03.2011 (L 5 KR 37/11) - DRsp Nr. 2011/7808

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 37/11

DRsp Nr. 2011/7808

Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.12.2010 wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009 verurteilt, dem Kläger für den Bewegungstrainer Motomed Viva 1 Kosten in Höhe von 3.125,98 Euro zu erstatten und die weitere Versorgung mit diesem Hilfsmittel sicherzustellen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme für den Bewegungstrainer Motomed Viva 1.

Der 1955 geborene Kläger leidet an den Folgen einer Aortenklappenendokarditis mit nachfolgender Sepsis und Hirnblutung bei Ruptur eines Endaneurysmas der Arteria cerebri media links im Februar 2008 mit schlaffer Parese und Hemiplegie rechts. Er ist pflegebedürftig nach Pflegestufe III und erhält je viermal wöchentlich Krankengymnastik und Ergotherapie.