LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.02.2014
L 19 AS 26/13
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 3849/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.02.2014 (L 19 AS 26/13) - DRsp Nr. 2014/5510

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 26/13

DRsp Nr. 2014/5510

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil Sozialgerichts Köln vom 30.11.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Kosten für einen Kühlschrank und einen Herd in Höhe von 1.410,- EUR als Zuschuss.

Der Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Am 23.03.2011 stellte er bei dem Beklagten einen Antrag auf Bewilligung eines Kühlschrankes und eines Herdes.

Mit Bescheid vom 13.04.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Kosten für die begehrten Leistungen seien bereits mit der Regelleistung abgegolten. Es komme lediglich ein Darlehen in Betracht.

Hiergegen erhob der Kläger am 12.05.2011 Widerspruch. Sein Kühlschrank und sein Herd seien 13 Jahre alt. Er benötige den Kühlschrank, um sein Insulin vorschriftsmäßig aufzubewahren. Er habe keine Möglichkeit gehabt, Geld aus der Regelleistung zurückzulegen. Es liege ein Härtefall vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bei der begehrten Ausstattung mit einem Kühlschrank und einem Herd handele es sich nicht um eine Erstausstattung i.S.v. § 24 Abs. S. 1 Nr. , sondern um eine Ersatzbeschaffung, für die das Gesetz eine Übernahme der Kosten als Zuschuss nicht vorsehe.