Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 19.03.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 die Grundsicherungsleistung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe der Leistungen für Alleinstehende beanspruchen kann.
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