Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.07.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für Augentropfen.
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