LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.02.2010
L 11 KA 9/08
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 21.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 249/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.02.2010 (L 11 KA 9/08) - DRsp Nr. 2010/10611

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen L 11 KA 9/08

DRsp Nr. 2010/10611

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.11.2007 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die hälftige Erstattung der Kosten des isolierten Vorverfahrens.

Der Kläger war in den Quartalen II/1999 bis IV/2002 als Zahnarzt in E niedergelassen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Er stand in Geschäftsbeziehung zur Fa. H/O. E.O Dentalhandelsgesellschaft GmbH, von der er zahntechnische Leistungen bezog. In einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft X - 000 - wurde dem Anfangsverdacht nachgegangen, er habe von dem Unternehmen Rückzahlungen (sog. "Kick-back") erhalten, die er nicht an die gesetzlichen Krankenkassen weitergeleitet habe.